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Politik für Menschen mit Behinderung

In der Mitte unserer Gesellschaft leben Menschen mit und ohne Behinderung. "Behindert" sind nach § 2 Abs. 1 SGB IX Menschen, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähig- keit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist.

Menschen mit Behinderung sind in besonderem Maße auf unseren Schutz und unsere Solidarität angewiesen. Ihre Teilhabe an Arbeit und Ausbildung sind wesentlicher Ausdruck und gleichzeitig Voraussetzung für eine gleich- berechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben.

Mit dem IX. Sozialgesetzbuch zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen wurde das Recht weiter- entwickelt und im Sozialgesetzbuch als weiteres Buch zusammengefasst. Das Selbstverständnis behinderter Menschen und die Grundlage der Behindertenpolitik haben sich damit tief greifend geändert: Im Vordergrund stehen nicht mehr die Fürsorge und die Versorgung, sondern vielmehr ihre selbstbestimmte Teilhabe am gesellschaft- lichen Leben und die Beseitigung der Hindernisse, die ihrer Chancengleichheit entgegenstehen. Behinderten wird mit dem SGB IX ermöglicht, ihre eigenen Belange so weit wie möglich selbst und eigenverantwortlich zu bestimmen.
 
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