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"Geschlechtergerechte Altersicherungspolitik heute", Berlin

Rede von Franz Thönnes, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesministerium für Arbeit und Soziales, anlässlich der Konferenz „Alter, Arbeit, Armut? Altersarmut von Frauen verhindern!“ der Friedrich-Ebert- Stiftung, am 28.11.2008 in Berlin

 

Sehr geehrte Damen und Herren, die Tatsache, dass die Frage der Altersarmut von Frauen hier und heute thematisiert wird, zeigt, dass sie noch immer aktuell ist. Das ist auch insofern verständlich, als drohende Altersarmut ganz besondere Ängste weckt. Es geht um eine Lebensphase, in der man aus eigener Kraft nur wenig an der eigenen Situation ändern kann. Wer soziale Gerechtigkeit will, kann sich in einer insgesamt wohlhabenden Gesellschaft nicht damit abfinden, dass Menschen gleich welchen Alters in Armut leben.

 

In der jetzt im Ruhestand befindlichen Generation ist Altersarmut allerdings kaum verbreitet, weder bezüglich der Inanspruchnahme des soziokulturellen Existenzminimums noch dem statistischen Konzept der Einkommensarmut zufolge. Vor dem Hintergrund der hohen Arbeitslosigkeit in der zurückliegenden Dekade, veränderten Erwerbsbiografien sowie den neuen Rahmenbedingungen von Altersvorsorge äußern sich Stimmen, die vor einer wachsenden Altersarmut in der Zukunft warnen. Allerdings kann nicht seriös vorher gesagt werden, wie sich der Bezug von Grundsicherung im Alter oder der Anteil von Personen unterhalb der statistischen Armutsrisikoschwelle zukünftig entwickeln wird. Einfluss werden viele Faktoren haben. Entscheidenden Einfluss auf die weitere Entwicklung wird das künftige Wirtschaftswachstum haben, von dem die Er- werbschancen abhängen.

 

Bereits heute ist aber erkennbar, dass z.B. die Erwerbsbeteiligung der ins Rentenalter aufrückenden Frauen in den alten Bundesländern gegenüber den älteren Jahrgängen ansteigt. Dies ist von elementarer Bedeutung für ihre Altersversorgung in einem System, in dem die Höhe des Alterseinkommens vor allem von der Dauer der Erwerbstätigkeit und von der Höhe des erzielten Ein- kommens abhängt. Fakt ist aber auch: Frauen leisten heute noch ganz überwiegend die Familienarbeit und es sind auch heute noch hauptsächlich Frauen, die Familienpflichten mit Erwerbstätigkeit verbinden. Frauen haben auch heute noch häufig niedrigere Löhne und im Durchschnitt kürzere Beitragszeiten als Männer. Dies sind die wesentlichen Gründe für niedrigere Altersrenten von Frauen.

 

Bestätigt wird dies durch den direkten Vergleich mit den neuen Bundesländern, in denen aufgrund der langjährigen und weiter verbreiteten Ganztags- erwerbstätigkeit der Frauen der Unterschied zu den Altersrenten der Männer sehr viel geringer ist. Es stellt sich daher notwendiger­weise die Frage: Was kann die Rente leisten, um Mängel in der Altersversorgung von Frauen zu verhindern? Was kann realistischerweise von einem erwerbsorientierten, lohn- und beitragsbezogenen System wie der Rentenversicherung zum Ausgleich frauenspezifischer Defizite im Erwerbsleben erwartet werden?

 

Grundlegender Maßstab für den Gesetzgeber ist unsere Verfassung: Artikel 6 unseres Grundgesetzes stellt die Familie unter den Schutz der staatlichen Ordnung. Dies beinhaltet ganz konkret ein Benachteiligungsverbot und ein Fördergebot. Im Hinblick darauf und die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es nicht nur gerechtfertigt, sondern sogar geboten, familienbedingte Nachteile im Erwerbsleben durch Regelungen im Rahmen der Rente auszugleichen, zumindest – und diese Einschränkung macht auch unser höchstes Gericht – in maßvollen Grenzen. In den letzen Jahrzehnten ist mit der Zielrichtung des Ausgleichs familienspezifischer Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung einiges geschehen. Mit einer Reihe von einzelnen Komponenten findet die Lebenswirklichkeit vieler Frauen nun auch im Rahmen der Rente ihren Niederschlag: An erster Stelle zählen hierzu die Kindererziehungszeiten.

 

1986 wurden Zeiten der Kindererziehung erstmalig in der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet. In einem vor allem an Erwerbsarbeit orientierten System wie der gesetzlichen Rentenversicherung bedeutete dies damals einen geradezu sozialpolitischen Durchbruch. Wenn sich Frauen für Kinder entscheiden und ihren Beruf ganz oder teilweise aufgeben, bedeutet dies seither nicht mehr automatisch eine Lücke in der Rente. Berücksichtigt wurde zunächst ein Jahr, ab 1992 wurde der Zeitraum auf die ersten drei Lebensjahre verlängert. Kindererziehungszeiten sind so bewertet, als ob der Erziehende durchschnittlich verdienen würde. Trifft die Erziehungszeit mit anderen Beitragszeiten zusammen, werden beide Zeiten bis zur Beitragsbemessungs- grenze zusammengerechnet – darauf komme ich später zurück. Der Renten- ertrag aus einem Jahr Kindererziehungszeit beträgt derzeit in den alten Bundesländern 26,56 Euro monatlich. Das bedeutet, dass aus der Erziehung eines ab 1992 geborenen Kindes ein monatlicher Rentenertrag von fast 80 Euro resultiert. Hierfür entrichtet der Bund Beiträge von insgesamt fast 18.000 Euro. Die Gesamtausgaben des Bundes für Kindererziehung in der Rentenver- sicherung belaufen sich derzeit auf rund 11,5 Mrd. Euro jährlich. Ich denke, dass sich diese Größenordnungen sehen lassen können.

 

Während der Gesetzgeber wie dargestellt zunächst erziehungsbedingte Lücken durch Zuerkennung von Kindererziehungszeiten in der Versicherungsbiographie von Frauen schloss, wurde mit dem Rentenreformgesetz 1999 das Lücken- schließungsprinzip verlassen und eine völlig andere – neue Zielsetzung verfolgt, nämlich: Die Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf. Die renten- rechtliche Unterstützung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf standen im Mittelpunkt der Konzeption der Neuregelungen des Rentenreformgesetzes.

 

Aufgrund einer Maßgabe des Bundesverfassungsgerichts wurde beim Zu- sammentreffen von Kindererziehungszeiten mit anderen Beitragszeiten die –oben schon angesprochene –additive Bewertung eingeführt. Damit wurde erstmalig erreicht, dass sich Kindererziehungszeiten neben einer wegen eben dieser Kindererziehung reduzierten Beschäftigung rentenrechtlich auswirken (bis zur Beitragsbemessungsgrenze). Zum ersten Mal gab es damit einen renten- rechtlichen Anreiz zur Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Kinderer- ziehungsphase. Dies war ein Schritt in eine neue Richtung, in eine richtige. Denn auch bei Frauen ist die Ausübung einer Erwerbstätigkeit regelmäßig eine wichtige Grundlage für eine effektive eigene Alterssicherung.

 

Auch in der sogenannten Kinderberücksichtigungszeit bis zum 10. Lebensjahr eines Kindes wurde ein Anreiz zur Erwerbstätigkeit geschaffen. Die (Wieder-) Aufnahme einer Erwerbstätigkeit wurde zur Bedingung für die Gewährung einer neuen kindbezogenen Rentenleistung gemacht. Die rentenrechtliche Förderung erfolgt also bewusst dann, wenn die Kindererziehung mit einer Erwerbstätigkeit verbunden wird.

 

Im Einzelnen gilt Folgendes: Die Rentenanwartschaften von Erziehungs- personen, die während der Kinderberücksichtigungszeit, also während der ersten 10 Lebensjahre des Kindes erwerbstätig sind, werden bei der Rentenberechnung aufgewertet, und zwar für Zeiten ab 1992. Dabei erfolgt eine Erhöhung der individuellen Entgelte um 50 % bis maximal zum Durchschnitts- einkommen. Dies kommt insbesondere Frauen zu gute, die im Anschluss an die 3 Jahre Kindererziehungszeit eine Teilzeitbeschäftigung aufnehmen, wenn das Kind in den Kindergarten kommt. Aus Gründen der sozialpolitischen Ausgewogenheit konnte aber nicht nur die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in der Kindererziehungsphase rentenrechtlich gefördert werden.

 

Es gibt Frauen, für die die Fürsorge für die Familie so sehr im Vordergrund steht, dass Kinder an eine Erwerbstätigkeit nicht zu denken ist. Das sind Mütter, die pflegebedürftige Kinder betreuen, und Mütter, die mehrere Kinder unter 10 Jahren erziehen. Auch für diese Mütter wurde eine entsprechende renten- rechtliche Begünstigung geschaffen: Bei der Betreuung von pflegebedürftigen Kindern wird die Pflegezeit – entsprechend der eben dargestellten Höher- bewertung der Beitragszeit – aufgewertet, und zwar sogar bis zum 18. Lebens- jahre des pflegebedürftigen Kindes. Mütter, die gleichzeitig zwei oder mehr Kinder unter 10 Jahren erziehen, erhalten als Ausgleich nach der Kinder- erziehungszeit eine dem entsprechende Gutschrift.

 

Lassen Sie mich jetzt eine ganz andere Ursache ansprechen, die überwiegend Frauen an einer Erwerbstätigkeit hindert und in der Vergangenheit oftmals Grund für unzureichende Rentenansprüche von Frauen war. Noch immer sind es überwiegend Ehefrauen, Mütter, Schwiegertöchter und Töchter, die sich um Pflegebedürftige zu Hause kümmern. Intensive Pflege verlangt vollen Einsatz. An eine Erwerbstätigkeit ist dann oftmals nicht mehr zu denken. Die Unterstützung der häuslichen Pflege ist daher eine ganz wichtige gesellschaftspolitische Aufgabe und von vorrangiger Bedeutung, damit Pflegebedürftige solange wie möglich in ihrer vertrauten Umgebung bleiben können.

 

Bei der Einführung der Pflegeversicherung 1995 wurde deshalb insbesondere die Alterssicherung derjenigen geregelt, die Familienangehörige im häuslichen Bereich pflegen. Wer jetzt mit mindestens 14 Stunden wöchentlich pflegt, ist in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Bewertung der Pflegezeit richtet sich nach dem Grad der Pflegebedürftigkeit und nach dem zeitlichen Umfang der Pflegetätigkeit. Die Pflegekassen zahlen die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, und zwar bis zu fast 400 Euro monatlich. Pflegepersonen werden damit so gestellt, als würden sie ein Arbeitsentgelt bis zu knapp 2.000 Euro monatlich erhalten. Dies entspricht etwa 80 % des Durchschnittsverdienstes.

 

Alle diese Maßnahmen standen zwar unter der Vorgabe, familienbedingte Defizite in der Altersversorgung von Frauen zu mildern und haben das Ziel verfolgt, die eigenen Renten von Frauen zu verbessern. Hierzu hat die Rentenreform 2001 noch eine weitere maßgebliche Neuerung gebracht. Im traditionellen deutschen Rentenrecht bestand die Altersversorgung von Ehepaaren darin, dass zu Lebzeiten beider der Ehemann seine eigene Versichertenrente erhielt, die den Lebensunterhalt sicherstellte.  Beim Tod des Ehemannes erhielt die Witwe eine Hinterbliebenenrente. Diese abgeleitete Sicherung von Frauen durch die Witwenrente – gegebenenfalls zusammen mit einer kleinen eigenen Versichertenrente – entspricht vielfach nicht mehr dem heutigen Rollenverständnis von Frauen.

 

Anstelle dieser herkömmlichen Versorgung wurde nun jüngeren Ehepaaren die Möglichkeit gege­ben, durch eine Erklärung beider Ehegatten ein Rentensplitting der während der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften herbei­zuführen. Die Entscheidung treffen die Ehegatten, wenn sie in Rente gehen. Auf diese Weise haben sie die Möglichkeit, zu beurteilen, welche Variante für sie die günstigste ist. Das Splitting führt in den allermeisten Fällen zu einer höheren eigenen Rente für Ehefrauen. Die geschilderten Maßnahmen, die den besonderen Lebens- situationen von Frauen Rechnung tragen, werden die Unterschiede in den Rentenhöhen von Frauen und Männern in vielen Fällen erheblich reduzieren. Dies gilt besonders dann, wenn Frauen, die Kinder ab 1992 geboren haben, in Rente gehen werden und die neuen Regelungen voll zum Tragen kommen. Ganz sicher aber werden sich die Unterschiede nicht plötzlich auflösen. Deshalb wird eine Witwenversorgung zur Existenzsicherung auch auf absehbare Zeit unverzichtbar sein, auch wenn sie an Bedeutung in Zukunft abnehmen wird.

 

Die Rentenpolitik ist aber nur ein Mosaikstein im Gesamtbild. Wir müssen daher ihre Möglichkeiten realistisch einschätzen. Auch bei der Riester-Rente haben wir die Alterssicherung von Frauen besonders im Blick: Eine Riester-Förderung ist bereits seit ihrer Einführung 2002 auch für nicht unmittelbar förderberechtigte Personen möglich, wenn der Ehepartner zum unmittelbar begünstigten Personenkreis gehört und einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat. Dies kommt insbesondere nicht berufstätigen Frauen zugute.  

 

Riester-Sparer erhalten für ab 2008 geborene Kinder eine deutlich höhere Zulage –nämlich 300 Euro jährlich. Für Riester-Verträge sind außerdem geschlechtsneutrale Tarife, so genannte Unisex-Tarife, seit Anfang 2006 zwingend vorgeschrieben. Ungünstigere Tarife wegen der statistisch höheren Lebenserwartung von Frauen gehören damit der Vergangenheit an. Noch haben weibliche Versicherte durchschnittlich weniger rentenrechtliche Jahre und auf Grund geringerer Löhne und Gehälter geringere Beiträge als Männer gezahlt. Dadurch bauen sie bedeutend geringere Rentenanwartschaften auf als Männer. Wir sollten uns aber davor hüten, das Rentenrecht zu überfordern. Es kann sicherlich nur begrenzt Benachteiligungen kompensieren, die aus niedrigeren Löhnen und Gehältern und aus kürzeren Beitragszeiten resultieren. Hier sind im Übrigen besonders die Tarifvertragsparteien gefordert, Lohndiskriminierungen abzubauen.

 

Die Rentenpolitik muss eingebettet sein in ein Gesamtkonzept, das Frauen und Männern gleiche Teilhabechancen im Erwerbsleben und in der Familienarbeit eröffnet. Dies zu erreichen ist nicht nur ein Gebot der grundgesetzlich garantierten Gleichberechtigung von Frauen und Männern. Es ist auch ein Handlungsauftrag an unsere gesamte Gesellschaft. Frauen agieren erfolgreich in Beruf und Familie. Vieles machen sie anders, vieles machen sie besser als wir Männer. Es liegt auf der Hand, dass wir das beste Ergebnis für unsere Gesellschaft und Wirtschaft erzielen können, nur wenn beide Geschlechter stärker von einander lernen. Wenn Sie ihre Zusammenarbeit optimieren.

 

Wir können es uns auch schlicht aus wirtschaftlichen Gründen gar nicht mehr leisten, auf die Entfaltung des Potenzials der heute so gut wie nie zuvor ausgebildeten Frauen in der Erwerbsarbeit zu verzichten! Zu unseren wichtigsten politischen Zielen gehört deshalb erstens die nachhaltige Teilhabe von Frauen am Erwerbsleben zu verbessern – vor allem auch ihren Quali- fikationen entsprechend – und zweitens Familienleben und berufliche Tätigkeit in Deutschland besser vereinbar zu machen – und zwar für Frauen und Männer gleichermaßen.

 

Vieles haben wir bereits erreicht: Die Erwerbstätigenquote der Frauen wächst kontinuierlich. Im Durchschnitt 2007 lag sie bei 64,0 % – Tendenz weiter steigend. Von dem mit dem wirtschaftlichen Aufschwung in den vergangenen Jahren einhergehenden Aufwuchs der sozialversicherungspflichtigen Be- schäftigung profitieren auch die Frauen. Im 1. Quartal 2008 lag die Zuwachsrate mit 2,4 % sogar über der bei den Männern (2,2 %). Der Frauenanteil an den sozialversicherungspflichtig Beschäftigten liegt bei 45,3 % (1. Quartal 2008). Das Elterngeld setzt die richtigen Anreize, um zu einer gleichmäßigeren Verteilung von Erziehungszeiten auf beide Elternteile zu kommen. Der Rechtsanspruch auf Teilzeitarbeit hat sich als wichtiger Beitrag zur Flexibilisierung der Arbeitszeit erwiesen: die Teilzeitquote von 20,8% im Jahr 2001 ist auf 26,3 % im Jahr 2007 gestiegen. Die steuerliche Absetzbarkeit von Kinderbetreuungskosten schließlich unterstützt Eltern in der Fortsetzung ihrer Berufstätigkeit oder bei einem schnelleren Wiedereinstieg.

 

Einiges wurde in den letzten Jahren schon bewegt – dennoch bleibt noch vieles zu tun: Wir brauchen vor allem eine bedarfsdeckende und qualitativ hochwertige Infrastruktur für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen. Hier tätigen wir weichenstellende Zukunftsinvestitionen. Nicht in Beton, sondern in Menschen. Die Bundesregierung unterstützt deshalb den Ausbau der öffentlichen Betreuungseinrichtungen für Kinder unter 3 Jahren (4 Mrd. Euro), die Errichtung von Betriebskindergärten (50 Mio. Euro ESF-Mittel) und den Auf- und Ausbau von Ganztagsschulen (4 Mrd.  Euro).

 

Wir brauchen eine Flexibilisierung der Arbeitszeiten und Arbeitsorganisation. Große Teile der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wünschen sich andere Arbeitszeiten als sie heute haben. Hier erwarte ich deutlich mehr Engagement und Innovationsfreude auf betrieblicher Ebene. Und es muss auch selbst- verständlich werden, dass nicht nur Männer mit Kindern, sondern auch Frauen mit Kindern im Betrieb Karriere machen.

 

Meine sehr verehrten Damen und Herren, zentrale Voraussetzung für eine eigenständige Sicherung der Frauen im Alter ist eine Verstetigung ihrer Erwerbsbiografien. Übergänge zwischen Familien- und Erwerbsphasen, aber auch zwischen unterschiedlichen Formen der Erwerbstätigkeit zu flankieren, ist auch eine Aufgabe der Arbeitsmarktpolitik. So sollen Frauen zielgerichtet unterstützt werden, wenn sie nach einer Teilzeit- oder geringfügigen Beschäftigung wieder eine Vollzeittätigkeit anstreben und hierfür zum Beispiel ein Nachqualifizierungsbedarf besteht. Im Recht der Arbeitsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende sind die Gleichstellung der Geschlechter, Frauenförderung und die Förderung der Berufsrückkehr nach einer Familien- phase als zentrale Ziele und Aufgaben verankert.

 

Meine Damen und Herren, Gleichstellung im Erwerbsleben erforderlich und in der Familienarbeit nicht nur rechtlich zu gewährleisten, sondern tatsächlich umzu- setzen, erfordert einen grundlegenden Bewusstseinswandel bei allen gesell- schaftlichen Akteuren: Politik, Wirtschaft, Sozialpartner und schließlich jede und jeder Einzelne sind gefordert. Nur wenn alle ihrer Verantwortung nachkommen, kann sichergestellt werden, dass alle Frauen, die sich dafür entscheiden, auch tatsächlich ein Leben mit Kindern und Erwerbstätigkeit verwirklichen können. Denn für eine eigenständige Alterssicherung und die Verhinderung von Altersarmut ist auch für Frauen eine Erwerbstätigkeit grundlegend. Das Renten- recht kann hierbei nur flankierende Maßnahmen für bestimmte familiäre Sach- verhalte bieten. Hier aber hat es schon Entscheidendes geleistet. Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.