Rede von Franz Thönnes, MdB und Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesminister für Arbeit und Soziales, anlässlich der 218. Sitzung des Deutschen Bundestages am 23. April 2009. Drucksachen 16/585, 16/ 12697
Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen! Vor gut einem Monat hat hier die erste Lesung des Entwurfs eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes stattgefunden. Ich glaube, dass alle, die daran beteiligt waren, wenn sie zurückblicken, sagen: Wir haben sehr lange darüber beraten und uns angestrengt, so wie wir das auch schon bei den ent- sprechenden Anträgen getan haben, über die wir vor weit mehr als einem Jahr hier im Hause beraten haben. Wir wollten versuchen, möglichst einen Konsens zu finden und ein gutes parlamentarisches Beratungsverfahren durchzuführen. Die Debatten, die zu diesem Thema geführt worden sind, waren immer von dem Gedanken geprägt, am Ende eine möglichst große Zustimmung zu erreichen. Wenn uns das heute gelingt, dann ist das auch ein gutes Beispiel für parla- mentarische Arbeit auf einem sehr schwierigen Themenfeld. Sicherlich hat es an der einen oder anderen Stelle unterschiedliche Auffassungen gegeben; vielleicht gibt es sie auch heute noch. Aber ich glaube, dass das, was jetzt vorliegt, zustimmungsfähig ist. Man kann deutlich sagen – ich hoffe, Regierungs- und Oppositionsfraktionen sind sich darin einig –: Wenn es uns gelingt, diesen Gesetzentwurf heute zu verabschieden, dann wird dies eine spürbare Verbesserung der Leistungen, die diejenigen erhalten werden, die Opfer von Gewalttaten geworden sind, zur Folge haben, und das ist gut so.
Mit dieser Novelle bekräftigen wir: Wer Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat geworden ist, der erfährt in Deutschland materielle Unterstützung durch die Gesellschaft. Auch wenn Sie die einzelnen Punkte, die verbessert werden, aus den bisherigen Debatten bereits kennen, will ich sie noch einmal nennen: Bei den Inlandstaten erweitern wir den Kreis der Anspruchsberechtigten auf aus- ländische Verwandte dritten Grades. Dies gilt dann, wenn eine Person ohne deutsche Staatsangehörigkeit, die sich aber rechtmäßig und nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält, in Deutschland besucht wird. Über diese Neuregelung wird schon seit sehr langer Zeit diskutiert, eigentlich schon seit 1993. Schändliche Anlässe waren damals der Grund dafür, nämlich ausländer- feindliche Übergriffe auf Menschen, die in Deutschland lebten oder Verwandte in Deutschland besuchten. Solche Übergriffe dürfen wir niemals akzeptieren.
Diejenigen, die zu uns gekommen sind, müssen allerdings wissen: Wenn solche Übergriffe geschehen, dann haben sie ein Recht auf Entschädigung, und dann versuchen wir, im Nachhinein so gut wie möglich zu helfen. Die Einbeziehung ausländischer Verwandter dritten Grades wird vom Arbeits- und Sozial- ministerium ausdrücklich begrüßt, nicht zuletzt deshalb, weil so auch weiterhin eine rechtliche Abgrenzung zu ausländischen Touristen und Geschäftsreisenden möglich ist. Diese Gruppe wird auch in Zukunft weiterhin von der Härtefall- regelung erfasst. Über die Einbeziehung geschädigter ausländischer Lebens- partner, die im Gesetzentwurf ebenfalls vorgesehen ist, ist im Plenum, im Ausschuss und bei den Beratungen, die vorher auf interfraktioneller Ebene stattgefunden haben, bereits sehr intensiv diskutiert worden. Ich mache über- haupt keinen Hehl daraus – ich glaube, es ist bekannt, wie unsere und meine Position in dieser Frage war –, dass wir uns für eine etwas eindeutigere Nennung der Lebenspartnerschaften im Gesetzestext eingesetzt haben.
Manche Dinge im Leben sind machbar, manche nicht. Das, was uns alle geprägt hat, nämlich der Versuch, einen Konsens zu finden, hat dazu geführt, dass wir mit der vorliegenden Lösung, der mittelbaren Verweisung auf das Bundes- versorgungsgesetz, leben können und die Menschen, die wir einbeziehen wollten, auch einbezogen wissen. Der zweite Schwerpunkt des vorliegenden Entwurfs des Änderungsgesetzes ist die Ausdehnung des Geltungsbereiches des Opferentschädigungsgesetzes auf Gewalttaten im Ausland. Rein rechts- systematisch betrachtet wird es auch in Zukunft ein Unterschied sein, ob jemand in Berlin oder Lissabon, in Bonn oder Kairo Opfer einer Gewalttat wird. Das Opferentschädigungsgesetz wird seinen Schutz künftig auch für diejenigen entfalten, die im Ausland durch einen tätlichen Angriff gesundheitlichen Schaden erleiden müssen. Da der deutsche Staat wirksamen Opferschutz auch weiterhin nur für sein Hoheitsgebiet garantieren kann – die Juristen sprechen hier vom Aufopferungstatbestand –, sind die im Gesetzentwurf vorgesehenen Regel- leistungen bei Auslandstaten geringer als bei Inlandstaten. Klar ist aber: Die staatliche Fürsorge für Opfer von Gewalttaten, die in Deutschland ihren festen Wohnsitz haben, macht zukünftig nicht mehr an der Staatsgrenze Halt.
Ich möchte noch einen letzten Punkt ansprechen, der, wie ich finde, wichtig ist: Im Rahmen der Ausschussberatungen wurde am Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes eine Ergänzung vorgenommen, die die Einführung einer Pauschalabrechnung von Leistungen nach dem OEG und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz vorsieht. Damit reagieren wir auf Probleme, die es bei der Aufteilung der Leistungsausgaben zwischen Bund und Ländern in der Vergangenheit gegeben hat. So sind Ausgaben für Sachleistungen aus dem Bundeshaushalt abgerufen worden, obwohl die Länder diese hätten tragen müssen. Hintergrund ist die Bestimmung, nach der sich der Bund an Geldleistungen nach dem OEG und dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz lediglich mit einem Anteil von 40 Prozent beteiligen darf. Eine Neuregelung, die zu mehr Rechtsklarheit und Transparenz führt, ist dringend erforderlich und wird auch vom Bundesrechnungshof vehement gefordert. Die geplante Pauschalabrechnung wird von einer großen Mehrheit der Länder begrüßt. Ich sage Dank an die Koalitionsfraktionen, dass sie im Rahmen dieser Novellierung des OEG einen entsprechenden Änderungsantrag eingebracht haben. Nur auf diesem Weg kann das neue Abrechnungsverfahren noch in dieser Legislaturperiode mit einer neuen Rechtsgrundlage versehen werden.
Das OEG lebt davon, dass es zu jeder Zeit auf die Bedürfnisse von Gewaltopfern zugeschnitten ist. Die Einstandspflicht des Staates für unschuldige Opfer vorsätzlicher Gewalttaten muss sich an den jeweiligen gesellschaftlichen Rea- litäten und Veränderungen messen lassen. Ich denke, der Entwurf des Dritten Gesetzes zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes trägt diesem Umstand in besonderem Maße Rechnung. Auch in Zukunft wird es unser aller Aufgabe sein, dafür zu sorgen, dass sich das Opferentschädigungsrecht dadurch auszeichnet, dass Betroffenen zügig und unbürokratisch Hilfe und Unterstützung zukommt, dass möglichst unmittelbar nach der Gewalttat damit begonnen wird, körperliche, aber auch seelische Schäden medizinisch zu behandeln. Natürlich muss das Leistungssystem darüber hinaus transparent sein. Wir werden uns bemühen, dieser Aufgabe auch in Zukunft gerecht zu werden.
Ich möchte alle Fraktionen im Hause bitten, diesem guten parlamentarischen Ergebnis heute die Zustimmung zu geben. Es kann ein gutes parlamentarisches Beispiel sein, und es hilft den Menschen, die betroffen sind. Natürlich hoffen wir immer, dass keiner betroffen ist; denn die erste Aufgabe besteht darin, Gewalt- taten zu vermeiden bzw. zu verhindern, damit keiner zu Schaden kommt. Aber wenn etwas passiert, dann soll auf diesem Weg geholfen werden.