Herr Präsident! Werte Kolleginnen und Kollegen!
Viel ist Wiederholung bei den Vorlagen, über die wir heute im Parlament zu entscheiden haben. Da gibt es den Gesetzentwurf der Fraktion Die Linke zur Verbesserung der Rentenberechnung für hohe Funktionäre der Nomenklatura des Partei- und Staatsapparates der DDR. Ebenfalls zur Entscheidung stehen 16 Anträge derselben Fraktion. Dabei geht es um Einzelfragen der Überleitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts. Ebenso geht es um Einzelfragen der Überführung von Versorgungsansprüchen und Versorgungsanwartschaften, die in der DDR erworben worden sind, in die gesetzliche Rentenversicherung.
Dann sprechen wir über den Antrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur Verbesserung der Alterssicherung von Geschiedenen in den neuen Bundes- ländern und schließlich über einen von der Fraktion der FDP vorgelegten Antrag betreffend Nachversicherungsangebot zur Vereinheitlichung des Rentenrechts in Ost und West; auch das steht zur Abstimmung.
19 Jahre nach der Wiedervereinigung und mehr als 17 Jahre nach der Über- leitung des lohn- und beitragsbezogenen Rentenrechts sind alle ange- sprochenen Themen wiederholt im parlamentarischen Verfahren, aber auch durch nationale und internationale Gerichte überprüft worden. Unter dem Strich steht eine klare Erkenntnis: Die politische Grundsatzentscheidung, im wieder- vereinten Deutschland ein gemeinsames lohn- und beitragsbezogenes Renten- recht zu etablieren, war, ist und bleibt richtig. Das beweist auch die Entwicklung in den neuen Ländern. Die verfügbare Nettostandardrente Ost betrug 1990 nur rund 40 Prozent der vergleichbaren Westrente. Das hat sich seither erheblich verbessert. Durch die anstehende Rentenanpassung zum 1. Juli 2009 erhöht sie sich auf ungefähr 89 Prozent. Natürlich waren wir uns immer bewusst, dass mit den Regelungen zur Rentenüberleitung nicht sämtliche Erwartungen der Bürgerinnen und Bürger in den neuen Ländern erfüllt werden können. Ich will an dieser Stelle nicht noch einmal eine detaillierte Analyse der Ausgangsbe- dingungen vornehmen, wie sie in der Phase der Wiedervereinigung be- standen, und nicht wiederholen, was alles an Ungerechtigkeiten im damaligen DDR-Rentensystem erkannt worden ist. Allerdings will ich daran erinnern, dass bei der Wiedervereinigung zwei völlig unterschiedliche Rentensysteme mit erheblichen Unterschieden im Rentenrecht zusammenzuführen waren.
Dazu kamen unterschiedliche Währungen und ein deutlich geringeres Lohn- niveau in der ehemaligen DDR. Es galt die Vereinbarung, alle Rentenansprüche aus den Sonder- und Zusatzversorgungssystemen der DDR in die gesetzliche Rentenversicherung zu überführen. Diese Systementscheidung hat das Bundes- verfassungsgericht bereits im Jahre 1999 bestätigt. Es hat dabei auch klar- gestellt, dass der Gesetzgeber die in der DDR zurückgelegten Erwerbsbiografien nicht so stellen kann, als ob sie in der Bundesrepublik zurückgelegt worden wären. Auch bestimmte Besonderheiten des DDR-Rentenrechts, die mit dem lohn- und beitragsbezogenen Rentenrecht der Bundesrepublik Deutschland nicht zu vereinbaren waren, konnten nicht in das gemeinsame Dauerrecht über- nommen werden. Allerdings ist der berechtigten Forderung der Rentnerinnen und Rentner sowie der rentennahen Jahrgänge in den neuen Ländern nach Vertrauensschutz Rechnung getragen worden, nämlich durch großzügige Über- gangsvorschriften, die in die Gesetzgebung Eingang gefunden haben.
Werte Kolleginnen und Kollegen, wir haben am 4. Mai 2009 zu den Themen, die hier zur Debatte stehen, Sachverständige angehört und mit ihnen ausgiebig diskutiert. Die Sachverständigen haben einhellig zum Ausdruck gebracht, dass eine Korrektur der geltenden Regelungen rechtlich nicht geboten sei. Sie haben damit frühere Entscheidungen des Bundestages bestätigt. An dieser Stelle muss auch deutlich gesagt werden, dass in der Vergangenheit die meisten der heute hier wiederum zur Abstimmung stehenden Sachverhalte keine parlamen- tarischen Mehrheiten gefunden haben. Natürlich, die Sachverständigen haben bei einigen wenigen Punkten auch unterschiedliche Bewertungen vorgenommen. In jedem Fall wurde aber eingeräumt, dass eine sachgerechte Lösung, ohne dass neue Bewertungswidersprüche und Gleichbehandlungsprobleme auf- geworfen werden, kaum zu erreichen sein wird.
Die Folge einer Sonderregelung für Männer und Frauen, die ihre Erwerbsleben in der DDR verbracht haben, brächte in der Regel die Schlechterstellung von Personen mit vergleichbaren Lebens- und Berufswegen in der Bundesrepublik Deutschland mit sich. So haben in der DDR zum Beispiel Krankenschwestern und Krankenpfleger oder Familienangehörige von Landwirten, Handwerkern und Selbstständigen, die im privaten Betrieb mitgeholfen haben, keine hohen Rentenansprüche erworben. Eine Verbesserung ihrer Situation wäre jedoch nicht mit der Lohn- und Beitragsbezogenheit der Rentenversicherung vereinbar und würde zwangsläufig Folgeforderungen von Personen in vergleichbarer Situation in den alten Ländern hervorrufen.
Ein klares Nein verdient auch die geforderte Ausweitung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes. Hinter dieser Forderung nach einer entsprechenden Ausweitung verbirgt sich im Kern nichts anderes als eine Neuauflage des sogenannten Intelligenzrentenrechts der ehemaligen DDR. Dabei muss man aber berücksichtigen, dass die meisten Beschäftigten – auch viele hochqualifizierte Berufsgruppen – keinen Zugang zu der sogenannten Intelligenzrente hatten. Sie mussten ihre Verdienste über 600 Mark mit zusätzlichen Beiträgen in der Freiwilligen Zusatzrentenversicherung versichern, wenn sie erreichen wollten, dass auch diese Verdienste rentenwirksam werden. Diese zusätzlich geleisteten Beiträge führen jetzt zu deutlich höheren Renten. Eine Ausweitung des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes auf bestimmte akademische Berufe würde im Ergebnis also zu einem Sonderrecht auf Schließung von Lücken in der Zusatzrentenversicherung führen. Das wäre ungerecht. Deswegen war es auch richtig, dass die Mehrheit der Mitglieder des Arbeits- und Sozialausschusses das abgelehnt hat.
Realitätsfern ist auch der Vorschlag der FDP-Fraktion, den Personen- und Berufsgruppen, über die wir hier sprechen, sozusagen ein Nachversicherungs- angebot zu unterbreiten und ihnen das Recht einzuräumen, nachträglich Beiträge zu entrichten. Erstens ist, wie ich glaube, nicht zu erwarten, dass die Betroffenen die notwendigen Eigenleistungen, die zur Verbesserung ihrer Rente zu erbringen sind, aufbringen können oder wollen. Zweitens bleibt die Frage unbeantwortet, wie eine Nachzahlung auszugestalten wäre, wenn bereits über Jahrzehnte eine Rente oder auch nur eine abgeleitete Hinterbliebenenrente bezogen wird. Auch die Forderung nach einer Verbesserung der renten- rechtlichen Stellung der vor 1990 in der DDR Geschiedenen ist in der Vergangenheit einer gründlichen Prüfung unterzogen worden. Eine Lösung, die nicht zu neuen Ungerechtigkeiten führen würde und von der Verwaltung auch umgesetzt werden könnte, ist bislang nicht gefunden worden.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, Rentenfragen haben immer auch etwas mit Vertrauen zu tun. Für Vertrauen sind eine solide Politik und bis zum Ende durchdachte Lösungen notwendig. Hier darf man kein aktionistisches Stückwerk machen. Da darf man auch nicht schöne Forderungen formulieren, die am Ende dazu beitragen, dass Ungerechtigkeiten in anderen Bereichen entstehen. Deshalb war es, wie ich glaube, richtig, dass die Mehrheit des Ausschusses allen Anträgen eine Absage erteilt hat. Letztlich bleibt es dabei: Es war eine historisch einmalige Leistung, wie die rentenrechtlichen Fragen der deutschen Einheit beantwortet worden sind. Vielleicht nicht ganz ohne die eine oder andere gefühlte Unzulänglichkeit, aber auf jeden Fall gilt: Es war eine große solidarische Leistung, die hier erbracht worden ist. Diese solidarische Leistung hat auch die Handlungsfähigkeit des Sozialstaates und des deutschen Rentensystems deutlich unterstrichen.